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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Reinigung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten.     

(2) Die zur Arbeitsausführung notwendigen Geräte, Reinigungsmittel usw. werden vom Auftragnehmer gestellt. 

(3) Für den Auftragnehmer besteht eine Haftpflichtversicherung, so das eventuell entstandene Schäden, die bei Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen, abgedeckt sind. Im Schadensfall entfällt eine Haftung des Auftragnehmers, wenn ihm Schäden nicht unverzüglich vom Auftraggeber mitgeteilt werden.

(4) Bei begründeten Reklamationen erfolgt unverzüglich eine Nachbesserung. Werden keine Beanstandungen vorgetragen, gilt die Leistung als auftragsgemäß erfüllt und abgenommen. Höhere Gewalt befreit den Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht, begründet aber keine Gegenansprüche des Auftraggebers.

(5) Der Auftragnehmer hält i.d.R. feste Reinigungstage in der Woche ein. Bei Änderungen des Reinigungstages, die eine Verschiebung um mehr als vier Tage beinhaltet, werden in der Verlegungswoche zwei Reinigungen durchgeführt, wenn der Zeitabstand sonst durch die Verlegung mehr als eine Woche beträgt.

(6) Gegenstand der Leistungspflicht des Auftragnehmers ist allein der ihm erteilte Auftrag. Sofern andere Leistungen, als die im Auftrag bezeichneten, verlangt werden, ist darüber eine besondere Vereinbarung zu treffen.

(7) Hausreinigungsverträge beinhalten in der Regel die Reinigung bei normaler Verschmutzung (Unterhaltsreinigung). Wenn im Rahmen der Unterhaltsreinigung Beton oder Steinfußböden auch gewischt werden sollen, ist dies gesondert zu vereinbaren. Die Beseitigung von Bauverschmutzungen ist im Preis nicht inbegriffen. Bei anhaltender Verschmutzung durch Bauarbeiten werden die verschmutzten Flächen nur gefegt.

(8) Es obliegt dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer zu ermöglichen, dass die zu reinigenden Räumlichkeiten auch betreten werden können, z.B. durch Übergabe der Schlüssel.

(9) Ist ein generelles Fahrverbot (Smogalarm etc.) ausgesprochen worden, so wird die Reinigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt. Ist dieses nicht in der Reinigungswoche aus organisatorischen Gründen möglich, b.z.w. erscheint dieses wegen der Dauer des ausgesprochenen Fahrverbotes als unzweckmäßig, so erfolgt eine entsprechende Berücksichtigung bei der nächsten Rechnungsstellung.

(10) Im Interesse der allgemeinen Sicherheit wird bei Reinigungsaufträgen auf eine Nassreinigung verzichtet, wenn aufgrund der Witterung Vereisungsgefahr besteht.

§ 2 Gartenpflege

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten.

(2) Die zur Arbeitsausführung notwendigen Geräte werden vom Auftragnehmer gestellt, mit Ausnahme von Bewässerungsmaterialien.

(3) Von Hausbewohnern privat angelegte Beete oder Bepflanzungen sind nicht Inhalt dieses Vertrages.

(4) Für den Auftragnehmer besteht eine Haftpflichtversicherung, so das eventuell entstandene Schäden, die bei Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen, abgedeckt sind. Im Schadensfall entfällt eine Haftung des Auftragnehmers, wenn ihm Schäden nicht unverzüglich vom Auftraggeber mitgeteilt werden.

(5) Bei begründeten Reklamationen erfolgt unverzüglich eine Nachbesserung. Werden keine Beanstandungen vorgetragen, gilt die Leistung als auftragsgemäß erfüllt und abgenommen. Höhere Gewalt befreit den Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht, begründet aber keine Gegenansprüche des Auftraggebers.

(6) Gegenstand der Leistungspflicht des Auftragnehmers ist allein der ihm erteilte Auftrag. Sofern andere Leistungen, als die im Auftrag bezeichneten, verlangt werden, ist darüber eine besondere Vereinbarung zu treffen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang - ohne Abzug - zu begleichen.

(2) Preiserhöhungen werden schriftlich 8 Wochen vor Quartalsende bekanntgegeben.

(3) Der rechtzeitige Eingang der vereinbarten Vergütung ist Voraussetzung dafür, dass der Auftragnehmer seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Unabhängig davon besteht der Vergütungsanspruch fort.

§ 4 Gerichtsstand

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Berlin

 

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